Das GEBÄUDEENERGIEGESETZ (GEG) TRITT AM 1. NOVEMBER 2020 IN KRAFT
Ab dem 1. November 2020 löst das GEG das bisherige Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EE-WärmeG) ab. Den Gesetzestext finden Sie hier. (Artikel 1)
Was ändert sich?
Das GEG führt die Energieeinsparverordnung (EnEV), das Energieeinspargesetz (EnEG) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zu einem einheitlichen und aufeinander abgestimmten Regelwerk zusammen.
Ziel des Gebäudeenergiegesetzes ist es, den Primärenergiebedarf von Gebäuden gering zu halten. Dazu werden einheitliche energetische Anforderungen an die Anlagetechnik und den baulichen Wärmeschutz von Neubauten und Bestandsgebäuden definiert. Der verbleibende Energiebedarf zur Wärme- und Kälteversorgung soll zunehmend durch erneuerbare Energien gedeckt werden.
Nutzung erneuerbarer Energien
Die gebäudenahe Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien wird angerechnet.
Rechenverfahren nach DIN V 18599
Das Rechenverfahren nach DIN V 18599 wird als Standardverfahren festgelegt.
Energieausweis
Die Anforderungen an Energieausweise und Modernisierungsempfehlungen steigen mit dem GEG, was für Aussteller höhere Sorgfaltspflichten mit sich bringt.
Gültigkeit
Für Bauanträge ab dem 01.11.2020 muss das Gebäudeenergiegesetz angewendet werden.
CO2
Das Thema CO2 wird deutlich sichtbarer auch in den neuen Energieausweisen und wird zu einer wichtigen Beratungs- und Fördergrundlage.
Öl- und Kohleheizungen ab 2026
Öl- und Kohleheizungen werden ab 2026 noch beschränkt zugelassen, das GEG definiert hierfür noch Ausnahmen. Bei Ersatz von Anlagen den hydraulischen Abgleich nicht vergessen und Förderungen bis zu 45% nutzen!